Ihr Spezialist für Bodenmarkierungen

A.G.B.

Wir wollen mit unseren Geschäftsfreunden auf Grundlage gegenseitiger Kulanz zusammenarbeiten in Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Konditionen:
    Unsere Preise verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Vereinbarte Preise, Konditionen, Lieferzeiten werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Sie sind ab Vertragsabschluß 6 Monate gültig. Alle von uns angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich 20 % MWSt.
  2. Bekanntgabe von Personen und Kompetenzen:
    Bei Bestellung durch den AG, hat dieser den Bauverantwortlichen, den Vorortverantwortlichen und den Abnahmeverantwortlichen bzw. deren Vertreter mit Mobiltelefonnummern zu nennen, da wir aus organisatorischen Gründen die Leistungsabwicklung sonst nicht professionell und effizient bewältigen können.
  3. Lieferzeiten:
    Angaben über Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, können jedoch durch Betriebsstörungen, Schlechtwetter und Liefererschwernisse jeder Art – auch bei unseren Lieferanten – manchmal nicht verpflichtend angesehen werden und ermächtigen uns zur Verlängerung von Liefer/Leistungsfristen sowie zur Ausführung von Teilleistungen oder Teillieferungen. Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns gänzlich von allen Leistungs – und Lieferzusagen.
  4. Regiestunden und Stehzeiten die über den bestellten Auftrag hinausgehen oder wegen Erschwernisse anfallen:
    Alle Offerte beinhalten keine Regiestunden und Stehzeiten. Regiearbeiten oder Stehzeiten die während der laufenden Arbeiten anfallen oder im Zuge von Arbeiten gleich erledigt werden sowie delegierte Zusatzarbeiten des Bauverantwortlichen werden pro Mannstunde mit € 45,00 der Rechnung angelastet. Stehzeiten sind Unterbrechungen, die aufgrund von Behinderungen, Räumungen oder umfangreichen Erklärungen des AG aufgrund neuer Bedingungen oder fehlenden Planunterlagen auftreten. Sollte die Regiearbeit aufgrund techn. Schwierigkeiten oder einem raschen Fertigstellungstermin von 2 Mitarbeitern durchgeführt werden müssen, sind pro Partiestunde € 70,00 zu vergüten. Regieleistungen oder Stehzeiten werden von unserem Bauleiter oder unserem Geschäftsführer so rasch als möglich mitgeteilt.
  5. Wettervoraussetzungen:
    Wir behalten uns das Recht vor, bei Schlechtwetter oder plötzlich eintretender, der Arbeit abträglicher Witterung (Regen, Wind, Schnee, zu niedrige oder zu hohe Temperaturen etc.), angefangene Markier – oder Malerleistungen abzubrechen oder gar nicht zu beginnen und zu einem anderen Zeitpunkt fortzuführen oder die Arbeiten abzubrechen und danach fortzuführen. Daher sind hier alle zugesagten oder vereinbarten Leistungs- und Lieferzusagen dementsprechend zu betrachten und führen nicht zu Terminverlust. Markierungen im Freigelände erfordern trockene Untergründe. Markierarbeiten können auch nur in einem Temperaturbereich von 0°C bis 30°C und bei Windgeschwindigkeiten unter 50km/h durchgeführt werden. Unsere Dienstleistungen sind bei Flächen und Böden auch dann nicht möglich, wenn diese vom Restwasser von Niederschlägen oder durch den Flächenbetreiber eingebrachte Feuchtigkeit sowie eindringendes Grundwasser durchnässt sind. Für die Durchführbarkeit von Markier- und Malerarbeiten im Außenbereich sind die jeweils von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für das Zielgebiet herausgegebenen regionalen Wetterberichte gültig. Als Entscheidungsgrundlage wird die Wetterprognose herangezogen, die vier Stunden vor Arbeitsbeginn liegt. Für den Zustand der Bearbeitungsflächen wird der Zustand herangezogen, den der Baubeauftragte des Auftraggebers auf besagten Flächen empirisch feststellt und bei negativem Ergebnis dem Auftragnehmer bis vier Stunden vor Beginn der Arbeiten dem Auftragnehmer mitteilt. Wünscht der Auftraggeber trotz negativer Wetterprognose oder nicht bearbeitbarer Untergründe das Erscheinen des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet der AG für die entstehenden Zusatzkosten. Von diesen Kosten nicht betroffen sind unvorhersehbare lokale Wärmegewitter. Im Winter können verschiedene Arbeiten im Außenbereich nur bis zu einer Tiefsttemperatur von 5 °C ausgeführt werden.
  6. Freie Verkehrsflächen:
    Der Auftraggeber sorgt bei Markierarbeiten durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen für die komplette Räumung der zu markierenden Flächen von Baucontainern, LKW, Lieferfahrzeugen, Kraftfahrzeugen, Geräten, Materialien, Baumaschinen, Flurförderfahrzeuge, etc. Sollten trotzdem Flächen verstellt sein und ist eine Verschiebung oder ein Wegtransport nicht möglich, werden unsere Leistungen entsprechend eingeschränkt ausgeführt, bzw. werden für die noch ausstehenden Arbeiten neue Rüstkosten, Anfahrtskosten oder Regiestunden angerechnet. Sollten diese Zusatzarbeiten nur am Wochenende oder Abend möglich sein, werden die dafür gesetzlichen Aufschläge in Anrechnung gebracht.
  7. Reinigung des Untergrundes:
    Der Auftraggeber übergibt saubere und trockene Untergründe, die für professionelle Markiertätigkeiten geeignet sind. Frei von Feuchtigkeit, Wasser, Öl, Streusplitt, Staub, Unrat, Betonschlacken etc. sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten uns vorher genannte Verschmutzungen nicht genannt werden, so ist erst nach separater Reinigungsbeauftragung an uns oder an eine andere Reinigungsfirma eine Markierleistung möglich. Alle sich daraus ergebenen Verzögerungen gehen zu unseren Lasten des AG.
  8. Beschädigung von Markier-Leisungen:
    Wenn nach Beendigung unserer Markierarbeiten andere ebenfalls tätige Fremdfirmen, Baufahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, Reinigungsmaschinen, eigenes Personal, Privatpersonen etc. unsere Leistungen oder beschichteten Flächen/Linien verschmutzen oder beschädigen, ist PARKLINE e.U. dafür nicht haftbar und zur Ersatzleistung verpflichtet. Solche Ausbesserungen können, so unsere Mitarbeiter noch vor Ort sind zu Regiestunden abgewickelt werden, anderenfalls müssen auch die Zusatzkosten in Anrechnung gebracht werden. Im Fall mehrerer tätigen Fremdfirmen, laufendem Betrieb oder öffentlicher Zugänglichkeit der Flächen muss der Auftraggeber eventuell Absperrungen, Freigaben oder zeitliche Rahmenbedingungen für Ausführungen organisieren. Dies gilt auch für alle unsere aufgetragenen Materialien, wenn sie noch nicht ausgehärtet sind. Gleiches gilt auch für Beschädigungen durch den ordentlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Belastungen für das aufgebrachte Material über den Normgrenzen liegen oder durch Missbrauch abgetragen werden.
  9. Pläne / Skizzen:
    Bei Beauftragung benötigen wir aussagefähige Skizzen oder Pläne in einem großen, gut lesbaren Papierformat mit eindeutiger Codierung mindestens  3 Tage vorher um uns einzulesen bzw. die Markierungen im Plan farbig darzustellen. Außerdem können hier eventuelle Unklarheiten noch im Vorfeld abgeklärt werden. Bei starken Abweichungen oder bei flüchtigen Skizzen ohne maßstabsgetreuer Zeichnung oder Maßstabsangaben kann die gewünschte Aufteilung nur annähernd oder nach den örtlichen Platzverhältnissen ausgeführt werden. Sollten dadurch andere, nicht vorhersehbare Leistungen anfallen, werden nach Absprache mit dem Bauverantwortlichen Regiestunden angerechnet. Einmal an uns überreichte Pläne können nicht durch Ersatzpläne oder neu kreierte Pläne ausgetauscht/ersetzt werden. Ein solcher Plantausch erfordert eine Neukalkulation sowie die Anrechnung allfälliger dadurch auftretender Zusatzkosten.
  10. Untergrundvoraussetzungen für Betriebshallen und auf Freigelände:
    Untergründe für Markierungsarbeiten müssen aus halbwegs feinkörnigen Asphalt, Beton oder Estrichen bestehen (Normleistung). Asphalt sollte bei Neuerrichtung einige Tage ausgeruht und zumindest einmal abgeregnet sein. Sollten jedoch Grobasphalt, alte Markierungen oder andere alte, raue Untergründe – die uns nicht genannt wurden – vorherrschen, wird nach Besichtigung eine neue Kalkulation dieses BVH durchgeführt, da in solchen Situationen mit einem starken Mehrverbrauch an Markiermaterialien oder an Markierleistungen gerechnet werden muss. Alle vorher genannten Preise verlieren dabei ihre Gültigkeit. Verunreinigungen des Untergrundes sind vor Leistungserbringung durch den Auftraggeber grob zu reinigen (z.B. im Außenbereich die Einkehrung der Winterstreuung). Eine weitere Feinreinigung wird, so nötig, von den Mitarbeitern der Firma Parkline durchgeführt (Aufwandsabrechnung nach Laufmeter oder Quadratmeter). Bei durchtränkten Untergründen (Fette, Öle, Chemikalien, Wasser) wird nach Maßgabe versucht, eine so weit gehende Reinigung des Untergrundes durchzuführen, damit die notwendige Haftfähigkeit hergestellt werden kann. Für Markierungen in durchtränkten Bereichen wird keine Haltbarkeitsgarantie gewährt. Für Malerarbeiten: Die Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen wird im Zuge der Besichtigung des Bauvorhabens durch die Firma Parkline e.U. soweit als möglich festgestellt, die notwendigen Arbeitsschritte und Materialien ergeben sich daraus und werden im Angebot entsprechend ausgepreist (Bitte Hinweise im Angebot beachten). Sollten nicht alle Flächen, die einer Behandlung unterzogen werden sollen, besichtigt werden können, kann im Zuge der Arbeitsausführung eine Neuberechnung für Teilbereiche notwendig sein.
    Bei neuverlegten Estrichbetonarten bzw. flügelgeglätteten Industriebetonböden wird vor den Markierungsarbeiten eine Messung der Bodenfeuchtigkeit vogenommen. Entspricht sie nicht dem Standard für professionelle Farbbeschichtungen muß mit einer eingeschrönkten Haltbarkeitsgarantie gerechnet werden.
  11. Ausführungsabweichungen:
    Abweichungen hinsichtlich Farbstruktur, Farbton, Farbstärke, Strichbreite, Randschärfe, Schichtstärke von Bodenmarkierungen, der Geometrie bei Neuaufteilungen sind aufgrund unterschiedlicher Boden- und Wandbeschaffenheiten möglich. Weichen die Ausführungen von den Planmaßen in der Realität deutlich ab, erfolgt die Berechnung von Material und Arbeitsleistung gemäß dem Realmaß. Werden von Kunden zu verwendete Materialien bestimmt die in der Verarbeitbarkeit von denen im Angebot abweichen, wird bei einem Mehraufwand die erforderliche Arbeitsleistung in Regiestunden verrechnet.
  12. Haftung:
    Alle Haftungen für direkte oder indirekte Folge- oder Fremdschäden (Verschmutzung, Reifenabrieb, Winterdienstfahrzeuge, Abscheren durch das Schieben schwerer, scharfkantiger Werkstücke oder Behälter etc.) aufgrund unserer Markierarbeiten sind ausgeschlossen, außer es sind Qualitätsmängel nachweisbar. Für Beschichtungen von durchtränkten Untergründen (Fette, Öle, Wasser) wird für Ihre Haltbarkeit keine Haftung abgegeben. Bei Streitigkeiten über Arbeitsausführungen sind grundsätzlich die gültigen DIN/Ö-Normen heranzuziehen. Im Streitfall kann auf Kosten beider Vertragspartner ein gerichtlich beeideter Sachverständiger hinzugezogen werden.
  13. Leistungsabnahme und Gewährleisung:
    Nach Beendigung unserer Leistung wird innerhalb von 3 Werktagen eine Leistungsübergabe telefonisch, per Fax oder E-Mail vereinbart. Diese Abnahme ist zeitlich und organisatorisch unabhängig vom Bauherrn. Dabei wird die ordnungsgemäße Übergabe schriftlich durch den Bauverantwortlichen oder dessen Vertreter bestätigt. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, wird nach deren Behebung ein neuer Abnahmetermin mit dem AG vereinbart. Wenn eine Gewährleistung vereinbart wird, beginnt Sie ab dem Tag der schriftlichen Übernahme durch den Auftraggeber. Sollten danach Parkflächen/Bereiche von schweren Baufahrzeugen, Geräten, gelagerten Materialien usw. beschädigt werden, so ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, da dadurch die Garantie erlischt, wenn nicht seitens des Auftragnehmers eine Kontrolle der betroffenen Flächen stattfindet. Die Kosten für die Kontrolle und Begutachtung der Beschädigung werden dem AG in Form von Regiestunden in Rechnung gestellt. Wiewohl im Schadensfall um die Beistellung von digitalem Bildmaterial ersucht wird, kann eine endgültige Beurteilung des Schadens nur vor Ort stattfinden. Für begründete Garantiefälle wird der AN mit dem AG einen Reparaturtermin vereinbaren, zu dem der AG dafür zu sorgen hat, dass der AN das betroffene Areal betreten und die notwendigen Arbeiten ausführen kann. Grundlage für die gewährte Garantie sind speziell die Punkte 9. bis 12. dieser AGB. Sollte trotz Bemühung des Auftragnehmers keine Übernahme und Leistungsabnahme durch den Auftraggeber erfolgen, gilt die Leistung 7 Tage nach Fertigstellung automatisch als abgenommen.
  14. Verarbeitungsprodukte:
    Alle von uns verwendeten Produkte sind Markenprodukte und erfüllen oder übertreffen sämtliche maßgeblichen Normen im Hinblick auf die Verwendbarkeit, Qualität und dem Umweltschutz. Sie können im Innenbereich jedoch erst ab 10 Grad Celsius verarbeitet werden. Dafür sorgt der Auftraggeber in Hallenbereichen während der kalten Jahreszeit.
  15. Haftrücklass / Deckungsrücklass:
    Dieser ist Vereinbarungssache und kommt ab einem Auftragswert von zirka € 15.000,00 zur Geltung. Die Gestaltung des Bankgarantiebriefes ist durch unsere langjährige Hausbank, der BAWAG vorgegeben und entspricht den üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten. Muster davon können zugesandt werden. Wir übernehmen keine indirekten Haftrücklassgarantien gegenüber dem Bauherrn/ ARGE, da wir direkt mit Ihnen als Auftraggeber einen zumeist individuellen Vertrag gestalten.
  16. Zahlung:
    Die im Offert /Auftragsbestätigung angegebenen Maße sind Zirka – bzw. Planmaße. Die Verrechnung erfolgt nach den tatsächlichen Naturmaßen, die nach den Markierarbeiten bei der Leistungsabnahme ermittelt werden und im Beisein bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bauverantwortlichen gemessen und abgerechnet werden. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 21 Tage netto zahlbar. Nach Ablauf von 40 Tagen bzw. eines etwaigen anderen Zahlungszieles werden von uns für die Zeit des Zahlungsverzuges 12% Verzugszinsen angerechnet.
  17. Änderung der Geschäftsbedingungen:
    Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Änderung dieser Geschäftsbedingungen berechtigt. Geänderte Geschäftsbedingungen müssen einem Auftraggeber erneut nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Im Falle eines bereits erteilten Auftrages gilt jedenfalls die Version der AGB, die bei Beauftragung Gültigkeit hatte und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht war, es sei denn, beide Partner einigen sich auf die jeweils neu veröffentliche Version. Individuelle Vereinbarungen aufgrund unseres umfangreichen und komplexen Handwerks können im Einzelfall gerne von den Partnern gemeinsam schriftlich ausgearbeitet werden. Änderungen der AGB bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollten einzelne Punkte dieser AGB ihre Rechtsgültigkeit verlieren, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert in Kraft.
  18. Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft gilt als Gerichtsstand Wien.

Unterlagen

In diesem Bereich finden Sie weitere Unterlagen und Materialien bezüglich unseren Dienstleistungen. Sollten noch Fragen bestehen, stehen wir natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.